Entzieht ein Vermieter seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung, kann er nicht mehr verlangen, als dass der Mieter seinen Untermieter kündigt und unter Umständen auf Räumung verklagt. Dies ergibt sich aus einen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2013 - VIII ZR 5/13).
Mieter und Vermieter hatten schriftlich vereinbart, dass eine Untervermietung gestattet ist. Die Untervermietungsgenehmigung konnte aber widerrufen werden. Nach dem Verkauf der Wohnung widerrief der neue Eigentümer die Untervermietungserlaubnis. Gleichzeitig kündigte er das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Der Mieter hatte aber zu diesem Zeitpunkt den Untermietern bereits gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen sie. Dieser endete mit dem Abschluss eines Räumungsvergleichs. Den Untermietern wurde eine knapp viermonatige Räumungsfrist gewährt.
Die Karlsruher Richter befanden, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt habe . Der Vermieter sei nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Mieter habe hier alles unternommen, um das Untermietverhältnis zu beenden und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Der Abschluss eines Räumungsvergleichs mit den Untermietern sei nicht zu beanstanden. Denn auch bei Fortführung des Räumungsprozesses wäre es auch nicht zu einer früheren Räumung gekommen.