Bietet ein Makler ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 7,14 %" an, kommt bei einer Kontaktaufnahme nicht ohne weiteres ein Maklervertrag zustande. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 03. Mai 2012, Az.: III ZR 62/11) hervor.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Provisionsabrede nach § 652 BGB auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten der Parteien getroffen werden kann. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Daher ist ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Dabei handelt sich bei auch bei Hinweis auf die Provisionspflicht des Kaufinteressenten lediglich um eine sog. „invitatio ad offerendum“, also um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Nimmt aber der am Hauskauf Interessierte aufgrund der Anzeige Kontakt mit dem Makler auf, kann dies aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Fraglich war nun, ob die Angabe "Provision 7,14%", welche sich direkt unter der Angabe der Vermarktungsart und des Kaufpreises befand, ein eindeutiges Provisionsverlangen darstellt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter reicht dies für ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten. Dies hatte die Vorinstanz (OLG Brandenburg, 08.02.2011 - 11 U 87/10) anders gesehen. Das OLG war der Auffassung, die bloße Angabe „Provision 7,14%“, könnte dahingehend missverstanden werden, dass der Makler im Erfolgsfalle von dem Verkäufer eine Provision in entsprechender Höhe zu beanspruchen habe. Die Richter am Bundesgerichtshof hielten dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, welches Interesse ein Makler daran haben könnte, dem Kaufinteressenten ohne Not zu offenbaren, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat. Vielmehr sei bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrags beschränkten Anzeige ohne weiteres erkennbar, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Enthält die Anzeige einen eindeutigen Hinweis auf die zu zahlende Provision, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies daher regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen..