Nächtens klingelnde Gäste, lautstark feiernde Feriengäste und Müll im Treppenhaus: Mieter können bei Rohestörungen durch Touristenwohnungen die Miete mindern. Voraussetzung ist, dass es sich um übermäßige und regelmäßige Störungen handelt.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 155/11). Geklagt hatte der Vermieter einer 100 qm Wohnung in Berlin Mitte. Der Mieter dieser Wohnung hatte die Miete um durchschnittlich 200,00 EURO im Monat gekürzt. Dies begründete er mit Lärm und Schmutz durch Touristen. Der Vermieter vermietet Appartements in dem von dem Mieter bewohnten Hauskomplex. Amders als die Vorinstanz (LG Berlin) sah der BGH eine Mietmindeurng um 20 % für rechtmäßig an. Dieses hatte die Auffassung vertreten, die übermäßigen Störungen seien nicht ausreichend belegt worden. Die Karlsruher Richter entschieden aber, dass Mieter bei wiederkehrenden Mängeln wie Lärm oder Schmutz nicht verpflcihtet sind ein Protokoll azulegen. Es genüge, wenn sie dem Vermieter die Art der Beeinträchtigungen und den ungefähren Zeitpunkt beschreiben.
Quelle: www.tagesthemen.de
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29.02.2012