Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
03.04.2012

BGH: Möglichkeit zur einseitigen Änderung der Mietzinsstruktur bei Altverträgen

Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.Juni 2001 hat der Gesetzgeber mit § 556a BGB die Möglichkeit zur einseitigen Änderung der Mietzinsstruktur geschaffen. 

Rechtsprechung¹  und Literatur² sind sich einig, dass die Vorschrift dem Vermieter ein Recht auf Änderung der mietvertraglich vereinbarten Mietstruktur für diejenigen Betriebskosten gewährt, die verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasst werden, auch wenn zuvor eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart war. 

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, ist die Vorschrift des § 556a BGB mangels einer besonderen Übergangsregelung in Artikel 229 § 3 EGBGB  auch auf Altmietverträge anwendbar (BGH, Urteil vom 21.9.2011, Az.: VIII ZR 97/11 )


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¹ LG Augsburg, WuM 2004, 148; LG Itzehoe, ZMR 2011, 214, 217;
² Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556a BGB Rn. 129; Eisenschmid in Eisenschmid/Wall, Betriebskostenkommentar, 3. Aufl., Rn. 2322 und 2332; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 556a Rn. 9; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 556a Rn. 7; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2011, § 556a Rn. 37