Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
20.02.2014

BGB: Errichtung einer Mobilfunkanlage bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Wissenschaftlich ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob und welche Gefahren von Mobilfunkanlagen ausgehen. Nicht jeder möchte daher eine derartige Anlage in seiner Nähe haben, erst recht nicht auf dem Dach des selbst bewohnten Hauses.


Plant eine Wohnungseigentümergemeinschaft daher, auf ihrer Wohnungseigentumsanlage einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu gestatten, müssen  alle Wohnungseigentümer diesem Plan zustimmen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Urteil vom 24.Januar 2014 -V ZR 48/13 )


Nach Auffassung der Karsruher Richter besteht  auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen.. Dies stellte eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen müsse (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Daher sei die Anbringung einer Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe.

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand,dass die von dem geplanten Mobilfunkmast ausgehende Strahlung innerhalb der einschlägigen Grenz- und Richtwerte liege. Nach § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB bestehe zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Diese Norm regele allerdings nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte lieferten für die Abwägung keinen brauchbaren Maßstab. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinanderbestünden besondere Rücksichtnahmepflichten.