Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenndies in der die Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung vorgesehen ist.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Geklagt hatte eine Briefzustellerin. Auf ihren Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Danach werden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Zum 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft. Dieser kürzte die Erholungszeiten. Da diese Kürzung erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden konnten, strich die Beklagte deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin. Dies begründete sie mit dem Argument, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Gutschrift der gestrichenen Stunden zurück, während das Landesarbeitsgericht der Klage stattgab. Die Revision der Beklagten wies das Bundesarbeitsgericht zurück: Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Geklagt hatte eine Briefzustellerin. Auf ihren Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Danach werden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Zum 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft. Dieser kürzte die Erholungszeiten. Da diese Kürzung erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden konnten, strich die Beklagte deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin. Dies begründete sie mit dem Argument, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Gutschrift der gestrichenen Stunden zurück, während das Landesarbeitsgericht der Klage stattgab. Die Revision der Beklagten wies das Bundesarbeitsgericht zurück: Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 25/12
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11