Der Urlaubsanspruch geht nach dem Bundesurlaubsgesetz unter, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wurde (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG).
Fragllich war bisher, ob diese Befristung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gilt. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht dies bejaht, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde.
Mit seiner Entscheidung vom 19.Juni 2012 hat der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Rechtsprechung geändert. Der Kläger dieses Verfahrens war seit dem 4.Januar 2008 als Operating-Manager beschäftigt. Mit Urteil vom 27.November 2008 hatte das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung zum 31.Juli 2008 endete. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger noch 16 Tage Urlaub zu, dessen finanzeille Abgeltung der Kläger mit Schreiben vom 6.Januar 2009 von seinem früheren Arbeitgeber zunächst außergericthlich, dann gerichtlich forderte.Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschied das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass der Abgeltungsanspruch nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen ist. Als reiner Geldanspruch unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspurch nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes. Daher musste der Kläger die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -