Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
10.02.2015

Aus dem Archiv: Der Richter, der Polizist und die Birne

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© Gisela Peter  / pixelio.de
Juristen in eigener Sache sind ja manchmal ein etwas schwieriges Völkchen. Amtsrichter die ja per definitionem ohnehin immer recht haben, können machmal besonders schwierig sein. Treffen diese noch auf einen Nachbarn, der Beamter beim BKA ist, wird es knifflig.

Unser BKA-Beamter brachte neueste Erkenntnisse der Kriminalitätsbekämpfung mit nach Hause und baute die dazu notwendigen technischen Hilfsmittel in sein Einfamilienhaus ein: eine 40-Watt Glühbirne! Diese brannte die ganze Nacht über. Ob sie wirklich Einbrecher abschreckte, ist nicht bekannt. Sie führte allerdings zu einer Dienstunfähigkeit seines Nachbarn, eines Amtsrichters. Dieser konnte nämlich des Nachts seinen Schlaf nicht fortsetzen, weil die Glühbirne genau in sein Schlafzimmerfenster leuchtete. Den naheliegenden Einwand, man könne schließlich den Rolladen herunterlassen, konterte unser Richter am Amtsgericht mit dem Hinweis, er brauche Frischluft und mit heruntergelassenem Rolladen sei die genügende Frischluftzufuhr nicht gesichert. Die Kollegen beim Amtsgericht sahen das anders: Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, im innerstädtischen Bereich seien Lichtquellen durchaus üblich. Außerdem könne man sich durch Rolläden u.Ä. gegen Lichteinfall schützen. Landgerichte sind ja immer ein Quell der Erleuchtung: Das Landgericht Wiesbaden als Berufungsgericht wollte es genau wissen. Also: Ortstermin beim Kollegen zur passenden Zeit! Licht an,Rollo runter,Rolle rauf, klares Ergebnis: die 40-Watt Glühbirne nervt und muss weg! Die Lampe zeige eine solche Blendwerkung, dass für einen Durchschnittsbürger an einen erholsamen Schlaf nicht zu denken sei. Zudem würde noch nicht einmal die Kollegen des BKA-Beamten von der  Kriminalpolizei zu einer Beleuchtung die ganze Nacht hindurch raten.

Quelle: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=11568