Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
06.09.2012

Außerdienstliche verfassungswidrige Aktivitäten für die NPD

Entfaltet ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Aktivitäten, die darauf angelegt sind, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, kann er durch seinen Arbeitgeber gekündigt werden. Und zwar auch dann, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 -).  Ein Mitglied der NPD hatte geklagt, nachdem die Finanzverwaltung des beklagten Landes ihn fristgemäß gekündigt. In seiner Freizeit hatte der Kläger mittels elektronischer "Newsletter" Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbandes verschickt, u.a. einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration. In diesem Aufruf hieß es u.a., auch die „BRD“ könnte „Angst davor haben“, das Volk könne sich eines Tages erneut „gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben“. Falls „die bürgerliche Revolution“ erfolgreich wäre, könne es „gut möglich“ erscheinen, dass „diesmal … Tote nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären). - Dem Volk wär´s recht“. Die Passage endet mit der Aussage: „Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!“
 
Die Erfurter Richter befanden, dass die Verfasser dieses Aufrufes für einen gewaltsamen Umsturz eintreten. Durch die weiterverbreitung habe sich der Kläger diesen Inhalt des Aufrufs zu eigen gemacht. Dies zeige, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringe.. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt.