Der Tag war hektisch. Beim abendlichen Blick in den Terminkalender rufen Sie unwillkürlich aus: "Mist! Zahnarzttermin verpasst." Wenige Tage später ärgern Sie sich noch mehr: Eine Rechnung flattert Ihnen ins Haus. Zur Recht?
Die Rechtsprechung ist durchaus uneinheitlich. Allerdings hat das Amtsgericht Nettetal (Urteil vom 12.September 2006 - 17 C 71/03) eine Patientin zur Zahlung von etwa 1.300,00 € verurteilt, weil sie einen Termin verpasst hat. Hat der Arzt in einem Schreiben darauf hingeweisen, dass es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt und er sich die Zeit frei nehmen würde, muss der Patient eine im Behandlungsvertrag verankerte Absagefrist einhalten. Sonst kann die Nachlässigkeit leicht teuer werden. Im Streitfall muss der Arzt natürlich nachweisen, dass er die Zeit nicht anders nutzen konnte.
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12.01.2012