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Und was ist mit einerFeuerwerksveranstaltung?.
Also einfaches rumböllern reicht nicht für den ermäßigten Steuersatz. So'n bisschen Musik dabei reicht auch nicht. Vielmehr bedarf es nach Ansicht der Cottubsser Richter einer jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordere (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.08.2012, Az. 5 K 5202/10).Na dann ....