Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
06.11.2012

Ach, dann machen wir halt ein bisschen Theater dazu ....

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©Lutz Stallknecht  / pixelio.de
Steuerrecht ist ja schon so eine eigene Sache. Der volle Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Eintrittskarten für Theaterveranstaltungen und Konzerte und ähnliche Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Und was ist mit einerFeuerwerksveranstaltung?.
Also einfaches rumböllern reicht nicht für den ermäßigten Steuersatz. So'n bisschen Musik dabei reicht auch nicht. Vielmehr bedarf es nach Ansicht der Cottubsser Richter einer jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordere (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.08.2012, Az. 5 K 5202/10).Na dann ....