In meinem Blogbeitrag vom 28.August 2014 ging es um die Rechte Flugreisender bei Verspätung oder Annulierung von Flügen. Wie erwähnt, haben Reisende u.U. nach drei Stunden einen Anspruch auf bis zu 600,00 € für Folgeschäden.
Was aber gilt, wenn die Maschine nach "nur" zwei Stunden und 58 Minuten später als geplant auf der Landebahn aufsetzt, die Passagiere die Maschiene aber erst nach Ablauf von drei Stunden verlassen können? Entscheident ist, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet ist, so der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 23.10.2012 - C-581/12 und C-629/10).