Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
25.06.2012

AGG - Indizwirkung falscher Auskünfte

Wie in meinem Beitrag vom Freitag berichtet, können Diskriminierungen im Arbeitsrecht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (hier). Das Bundesarbeitsgericht entschied am Donnerstag, dass die Falschauskunft eines Arbeitsgebers ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen kann.

Was war geschehen? Die türkischstämmige Klägerin wurde von der Beklagte zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Während eines Personalgesprächs im Oktober 2008 ging es u.a. auch um Arbeitsfehler der Klägerin. Ungeachtet dessen wurde Im November 2008 die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Die Beklagte teilte sodann Im September 2009 t der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Unter dem 31.Januar 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung "zu unserer vollsten Zufriedenheit."

Die Klägerin sah in der Nichtverlängerung eine Diskriminierung wegen ihrer thnischen Herkunft. Dabei weis sie auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft im Betrieb der Beklagten hin. Die Beklagte vernente ohne weitere Begründung eine Diskriminierung. Im Klageverfahren, in dem die Klägerin eine Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verlangte, wendete die Beklagte ein, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

Eine Aussage, die in krassem Widerspruch zu der Note aus dem Arbeitszeugnis steht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhne von 2.500,00 € und zum Schadensersatz. Auf die Revision der Beklagtten und der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf und gab dem Landesarbeitsgericht auf zu klären, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 -