Die Käuferin erwarb im Jahre 2006 eine 33 qm große vermietete Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain zu einem Kaufpreis von 76.200,00 €. Später stellte sich heraus, dass die Wohnung lediglich 29.000,00 € wert war. Die Käuferin klagte vor Gericht auf Rückabwicklung des Kaufpreises und bekam vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 15.April 2011 - Az 20 O 30/10) Recht.
Das Kammergericht Berlin bestätigte dieses Urteil nunmehr im Berfungsverfahren (Kammergericht, Urteil vom 15. Juni 2012 - 11 U 18/11 -)
Der Wohnungseigentumskaufvertrag sei aufgrund des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Dem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- € habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- € für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Das Landgericht habe daraus zu Recht auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Soweit sich die Verkäuferin zu ihrer Verteidigung auf einen Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes berufe, den sie seinerzeit eingeholt habe, der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 €/qm gelangt sei, könne sie sich damit nicht rechtfertigen. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden.
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04.07.2012