Das Kammergericht Berlin bestätigte dieses Urteil nunmehr im Berfungsverfahren (Kammergericht, Urteil vom 15. Juni 2012 - 11 U 18/11 -)
Der Wohnungseigentumskaufvertrag sei aufgrund des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Dem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- € habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- € für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Das Landgericht habe daraus zu Recht auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Soweit sich die Verkäuferin zu ihrer Verteidigung auf einen Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes berufe, den sie seinerzeit eingeholt habe, der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 €/qm gelangt sei, könne sie sich damit nicht rechtfertigen. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden.