Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
07.06.2012

Überhöhte Maklerprovision

Überhöhte Provisionsforderungen von Maklern waren bereits in der Vergangenheit Thema dieses Blogs (hier).
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt/Main:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte ein Makler für seine Tätigkeit ein erfolgsunabhängiges Honorar von 13.340 Euro sowie eine erfolgsabhängige Provision von 12 Prozent des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer. Nachdem die spätere Klägerin das Erfolgshonorar zunächst zahlte, verlangte sie diese später wieder zurück. Zu Recht, wie die Frankfurter Richter entschieden:  In der Regel liege die Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Grundstück zwischen drei und fünf Prozent des Kaufpreises. Mit dieser Provision seien alle Tätigkeiten des Maklers abgegolten. Verlange der Makler 12 % des Kaufpreises, obwohl er für seine Vermittlungstätigkeit bereits ein erfolgsunabhängiges Honorar beansprucht hatte, liege ein auffälliges Missverhältnis vor, so dass der Vertrag sittenwidrig sei. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 5.2.2008 - Az.  18 U 59/07