Die Leipziger Richter haben gestern entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf beruflich zwingend erforderliche. Ungeachtet dieser Differenzuierung erachteten die Bundesrichter die angegriffenen Satzungen der Gemeinden Trier und Bingen insgesamt als unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Insbesondere fehlen Regelungen, wie berufliche von privaten Übernachtungen zu unterscheiden sind und wie die entsprechendne Angaben kontrolliert werden sollen.
Quelle: PM Nr. 71/12 des BVerwG
dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.