Die Leiharbeitsrichtlinie verbietet zwar grds. Einschränkungen der Leiharbeit. Das gilt aber nicht für solche Einschränkungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Tarifvertrag den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf vorübergehende Aufgaben beschränkt, die aus objektiven Gründen nicht durch die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens ausgeführt werden können. Gleiches gilt für das Verbot, Leiharbeitnehmer über einen längeren Zeitraum mit Aufgaben zu betrauen, die auch der Stammbelegschaft obliegen.
(Schlussantrag v. 20.11.2014 - Rs. C-533/13)
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26.01.2015