Rechtsanwältin Petra Hildebrand-Blume

Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
68239, Mannheim
Rechtsgebiete
Erbrecht Kreditrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutz Zivilrecht
29.08.2011

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung


Im Testament kann angeordnet werden, dass der Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Diese kann namentlich bereits benannt werden. Die Einsetzung kann aber auch dem Nachlassgericht überlassen werden. Wird der Testamentsvollstrecker namentlich schon benannt, sollte gleichzeitig geregelt werden, wer ersatzweise das Amt übernehmen soll, falls der Testamentsvollstrecker selber nicht mehr am Leben oder aber gesundheitlich zur Übernahme des Amtes nicht willens oder in der Lage ist.
Die Anordnung der Testamentvollstreckung ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass umfangreich ist und möglicherweise auch ein Unternehmen zum Nachlass gehört, welches entweder weitergeführt oder aber veräußert werden muss.
Eine Testamentsvollstreckung ist auch dann sinnvoll, wenn mehrere Personen Erben sind, die an verschiedenen Orten leben, minderjährig, miteinander zerstritten oder aber unerfahren sind
Beabsichtigt der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung, dass sein letzter Wille auch tatsächlich durchgeführt wird, ist die Testamentsvollstreckung ebenfalls sinnvoll, sofern die in Aussicht genommene Person über die Hintergründe des Willens des Verstorbenen informiert ist. Denkbar ist z.B., dass der Verstorbene eines seiner Kinder zum alleinigen Inhaber des Familienunternehmens machen möchte, die übrigen Kinder aus dem Unternehmen gegen Abfindung vorsieht  oder aber bestimmte Vermögensgegenstände die verwaltet werden müssen, die noch minderjährigen Kindern oder Enkeln zukommen lassen.
Im Testament sollte dann auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach Grund und Höhe bestimmt sein.