Rechtsanwältin Petra Hildebrand-Blume

Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
68239, Mannheim
Rechtsgebiete
Erbrecht Kreditrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutz Zivilrecht
29.08.2011

Gesetzliche Erbfolge



Das Gesetz sieht eine bestimmte Reihenfolge, sog. Ordnungen, von Erben vor, wenn kein Testament existiert.
Die nähere Ordnung schließt die weiteren Ordnungen aus.
Zu Erben der ersten Ordnung gehören die Kinder, Enkel und Urenkel sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
Ehegatte und eingetragenen Lebenspartner (bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften) sind immer am Nachlass beteiligt. Die Höhe hängt von dem Güterstand in der Ehe/Lebenspartnerschaft ab.
Gibt es keine Erben der ersten Ordnung mehr (bei kinderlosen Erblassern, ledigen Erblassern oder vorverstorbenen Ehegatten) ist zu prüfen, ob Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Zu den Erben der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers , seine Geschwister und falls diese vorverstorben sind, deren Abkömmlinge, also die Nichten und Neffen des Erblassers.
Existieren auch keine Erben der zweiten Ordnung, kommen Erben der dritten Ordnung in Betracht. Dazu gehören die Großeltern des Verstorbenen, deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten und,falls diese vorverstorben sind, die Vettern und Cousinen des Erblassers.
Weitere Ordnungen sind ebenfalls denkbar, also die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge als vierte Ordnung  und die fünfte Ordnung die weiter entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge .
Innerhalb der Ordnungen folgt das Erbrecht den Stämmen. Der nähere Stamm schließt den weiter entfernten Stamm aus. Bei den Erben der ersten Ordnung bedeutet dies, dass die Kinder des Erblassers erben, wenn sie noch leben und deren Kinder, also die Enkel des Erblassers vom Erbrecht ausschließen. Ist ein Kind vorverstorben, hat aber selbst Abkömmlinge hinterlassen, tritt anstelle des verstorbenen Kindes das Enkelkind.

Verstirbt der Erblasser ledig und kinderlos, erben zunächst seine Eltern. Sollten beide vorverstorben sein, erben die Geschwister. Wichtig ist, dass beim verheirateten Erblasser, der keine Kinder hat, immer entweder die Eltern oder aber ersatzweise seine Geschwister neben dem Ehegatten mit am Erbe beteiligt sind. Wer das verhindern will, muss zwingend ein Testament errichten.