Nachdem ich innerhalb kurzer Zeit 2 Testamente vorgelegt bekommen hatte, in denen der gleiche Fehler gemacht worden war, soll dieser Beitrag dazu dienen, das Bewusstsein für die Fehleranfälligkeit von privaten Testamenten, die ohne anwaltliche Hilfe erstellt werden, zu schärfen.
Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es bekanntlich die Möglichkeit individuelle Regelungen und Wünsche durch ein Testament festzulegen.
Dieses Testament soll möglichst umfassend sein, um zu gewährleisten, dass der tatsächliche Wille der Person / der Personen auch tatsächlich durchführbar ist.
Ein gemeinsames Testament lässt sich nur von Ehegatten errichten.
Häufig wird in diesen Fällen der überlebende Ehegatte als Erbe des Vorverstorbenen eingesetzt und die gemeinsamen Kinder als Erben des Längstlebenden zu Erben vorgesehen.
In dieser Grundform liegt ein in sich schlüssiges Testament vor, was im zweiten Erbfall dann dazu führt, dass die Kinder der Ehegatten Schlusserben des Längstlebenden werden und sich damit häufig die Einholung eines Erbscheins erübrigt.
In einem Fall hatten die Ehegatten sich zwar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, aber für den Tod des Längstlebenden keine Erben bestimmt.
An anderer Stelle im Testament hatten sie zwar ihre beiden Kinder einmal erwähnt. Ob diese aber auch testamentarische Erben werden sollen, wenn der Längstlebende verstirbt, war nicht geregelt. Das hatte zur Folge, dass hinsichtlich der Erbfolge des Längstlebenden gar kein Testament existiert, also die gesetzliche Erbfolge eingreift.
Gesetzt den Fall, der Längstlebende hätte auch noch außereheliche Kinder, würden diese also neben den ehelichen Kindern Miterben werden.
Außerdem gibt es nun Probleme bei der Umschreibung von Bankkonten oder der Berichtigung des Grundbuchs.
Die hinterbliebenen Kinder erben nämlich nun nicht aufgrund des Testaments, sondern aufgrund Gesetzes. Sie müssen daher nachweisen, dass sie die einzigen Kinder des längstlebenden Elternteils sind. Dazu wird ein Erbschein erforderlich werden, den man sich hätte ersparen können, wenn das Testament vollständig gewesen wäre. Es entstehen also zusätzliche Kosten.
Im zweiten Fall enthält das Testament wiederum keine Regelung, wer Erbe nach dem Tod des Längstlebenden werden soll. Der Längstlebende war sogar befugt, das Testament einseitig abzuändern. Der Längstlebende hätte also danach das ganze Vermögen testamentarisch beliebig auch an nicht verwandte Personen oder Institutionen vererben können.
Außerdem enthält dieses Testament auch noch einen Pflichtteilsentzug für den Fall, dass die Kinder des Ehepaares nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil fordern würden.
Der Entzug des Pflichtteils ist gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden. Es muss begründet werden, warum ein oder mehrere Kinder sich so erbunwürdig verhalten haben, dass sogar ein Pflichtteilsentzug ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dazu enthält das Testament kein Wort.
Die Kinder haben das Testament mit dem Pflichtteilsentzug nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils akzeptiert und auch keinen Pflichtteil verlangt.
Auf die Pflichtteilsklauselhätte sich der überlebende Ehegatte aber nicht berufen können. Auf Verlangen eines oder gar aller Kinder hätte er den Pflichtteil ausbezahlen müssen.
Häufig führt dies zum Verkauf des Häuschens, dass sich die Eltern mühsam erarbeitet haben. Dies entspricht sicherlich nicht dem Willen der Erblasser.
Auch im zweiten Testament sind die Kinder nach dem Tod des Längstlebenden gesetzliche Erben geworden, weil das privatschriftliche Testament lückenhaft ist.
Fazit:Auch bei angeblich einfachen privaten und wirtschaftlichen Verhältnissen sind Fehler im Testament aus Unkenntnis häufig vertreten. Das kann dazu führen, dass der Wille der testierenden Personen unter Umständen nicht umgesetzt wird oder sogar das Gegenteil davon eintritt.
Von eigenhändigen Formulierungen eines Testaments ohne rechtliche Beratung kann daher nur dringend abgeraten werden.
Mit über 400 Paragraphen ist das Erbrecht kompliziert und für Laien auch nicht annähernd zu überblicken.
Fehler mit weitreichenden Folgen sind daher fast vorprogrammiert!