Artikel
18.10.2011
Falle Schenkungssteuer
Wer einer anderen Person einen größeren Vermögenswert, der die Freibeträge überschreitet, schenkt, auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, muß beachten, daß er selber für die Schenkungsteuer haftet. Eine Stundung der Erbschaftssteuer beim Beschenkten kommt - anders als im Erbfall - daher auch nicht in Betracht. Übernimmt der Schenker die Schenkungssteuer freiwillig, erhöht sich um diesen Betrag der zugewendete Vermögenswert. Die Schenkungssteuer berechnet sich dann aus dem erhöhten Vermögenswert.