Die Erbengemeinschaft ist oftmals die letzte Gelegenheit, vermeintlich alte Rechnungen unter Geschwistern zu präsentieren.
In so manchem Fall löst das Verhalten der beteiligten Personen nur noch Kopfschütteln aus.
In einem besonders krassen Fall ist der längst lebende Elternteil vor annähernd zweieinhalb Jahren verstorben. Es sind vier Abkömmlinge vorhanden. Davon blockieren der Älteste und die Jüngste ohne ersichtlichen Grund die Erbauseinandersetzung.
Der Nachlass ist übersichtlich. Neben einem Wohnhaus und einigen unbebauten Grundstücken sind noch ein PKW, Hausrat und ein paar werthaltige Gegenstände vorhanden. Die Grundstücke liegen in drei verschiedenen Amtsgerichtsbezirken.
Nachdem eineinhalb Jahre lang keinerlei Mitwirkung der beiden Blockierer an der Erbauseinandersetzung erfolgt war, wurde vor einem Jahr die Teilungsversteigerunghinsichtlich aller Grundstücke in die Wege geleitet. Es folgten Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerungen wegen angeblich unmittelbar bevorstehender Einigung, obwohl die Blockierer keinerlei Anstalten dazu unternahmen. Diese Anträge wurden nach Monaten von den zuständigen Gerichten zurückgewiesen.
Selbstverständlich wurden auch alle Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen von den Blockierern eingelegt. Der älteste Nachkomme investiert seine Zeit in eine Art juristisches Selbststudium mit entsprechendem Halbwissen.
Die mehrmalige Aufforderung zum Verkauf der wenigen werthaltigen Gegenstände das Einverständnis zu erklären, blieb erfolglos.
Dies hat zur Folge, dass nun eine Klage eingereicht werden muss, um entsprechende Zustimmungserklärungen durch Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.
Nach der Versteigerung zeichnet sich schon die Klage auf Zustimmung zum Teilungsplanhinsichtlich der Erbauseinandersetzung ab.
Da stellt sich doch die Frage, wie groß der Hass und unverarbeitete Familienerlebnisse sein müssen, um Menschen in fortgeschrittenem Alter zu bewegen, bei so eindeutiger Rechtslage so viele Kosten und Zeit zu investieren, um sich an ihren Geschwistern zu rächen. Verhindern lässt sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft jedenfalls nicht.