Rechtsanwältin Petra Hildebrand-Blume

Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
68239, Mannheim
Rechtsgebiete
Erbrecht Kreditrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutz Zivilrecht
07.09.2011

Erben zweiter Ordnung - kein einfacher Weg!

Ich vertrete zur Zeit 7 von 8 Miterben, die als Erben 2. Ordnung  den verwitweten Onkel beerbt haben. Der Onkel lebte in Brandenburg. Der Nachlaß befindet sich ebenfalls dort.  Von den 8 Nichten und Neffen sind sich 7 immerhin  einig.  Eine Miterbin hatte sich schon mal in den Besitz von Sparbüchern und Geldkarte des Girokontos gebracht und war über die im Namen der anderen Miterben ausgesprochenen Kontensperren alles andere als erfreut. Die von ihr organisierte Bestattung  hätte beinah ohne Wissen des Pfarrers und der anderen Miterben stattgefunden. Alle Miterben wohnen in den alten Bundesländern, auf mehrere Bundesländer verstreut. Die Koordination der erforderlichen Schritte ist schwierig. Für den Nachweis der Erbenstellung in 2. Ordnung waren zu beschaffen: Geburts- und Sterbeurkunden des Verstorbenen und seines einzigen vorverstorbenen Kindes. Die Sterbeurkunden der Großeltern, Geburts- und Sterbeurkunden des einzigen Bruders des Erblassers sowie die Geburtsurkunden der Erben. In Brandenburg waren mehrere Standesämter zuständig. Teilweise befanden sich die Urkunden schon in Kreis- und Stadtarchiven.  In der Zwischenzeit mußte eine regelmäßige Inspizierung des zum Nachlaß gehörenden Wohngebäudes organisiert und die Gebäudeversicherungen vom erhöhten Haftungsrisiko unterrichtet werden. Nach rund 4,5 Monaten kann mit der Erteilung des Erbscheins gerechnet werden. Erst dann ist die Erbengemeinschaft rechtlich handlungsfähig.