Nach dem Tod stehen die Erben häufig völlig ratlos dar. Sie wissen nicht, ob ein Testament vorhanden ist und wo sich das befindet. Sie wissen nicht, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie wissen häufig noch nicht einmal, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Häufig sind Geburts-und Sterbeurkunden zu besorgen. Die Zuständigkeiten der jeweiligen Standesämter müssen ermittelt werden. Selbst, wenn ein Testament vorhanden ist, bestehen eventuell Auskunftsansprüche dritter Personen, sei es von Personen, die auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören oder bei kinderlosen Ehepaaren Auskunftsansprüche von Eltern und Geschwistern des Verstorbenen.
Für die Auskunft müssen Bewertungen vorgenommen werden, Grundstücke und andere Vermögensgegenstände sind gegebenenfalls schätzen zu lassen. Ein Erbschein ist zu beantragen. Zuvor muss geklärt werden, welche Verbindlichkeiten der Erblasser hinterlassen hat. Ein Ausschlagungsrecht besteht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft. In dieser Zeit ist gerade die Überschuldung eines Nachlasses häufig nicht festzustellen. Allerdings gibt es auch danach noch Möglichkeiten, der Haftung für Schulden des Erblassers zu entkommen. Über diese Möglichkeiten ist anwaltlicher Rechtsrat einzuholen.
Wer Erbe geworden ist - dies kann auch durch Verstreichenlassen der sechswöchentlichen Ausschlagungsfrist geschehen – haftet neben dem ererbten Vermögen auch mit seinem Privatvermögen. Automatisch Erbe wird auch der, der mangels eines Testaments gesetzlicher Erbe geworden ist. Er wird auch dann Erbe, sei es aufgrund von Testament oder aber gesetzlich, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht. In all diesen Fällen wird dringend geraten, kundigen Rechtsrat einzuholen.
Unter kundigen Rechtsrat sind nicht die Meinungen des Friseurs, des Bäckers, von Freunden oder aber des Bankers zu verstehen. Für falsche Auskünfte haften diese im Gegensatz zu Anwälten/Anwältinnen nicht.
Es gibt Möglichkeiten, die Vermögensmasse des Erblassers, auch wenn sie negativ ist, und das eigene Vermögen getrennt zu halten. Dazu existieren besondere Instrumente, wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, wobei diese Schritte nicht von Amts wegen eingeleitet werden, sondern nur auf Antrag erfolgen. Der Erbe muss also aktiv werden.
Sollten alle diese Möglichkeiten, die Haftung für Schulden des Erblassers zu beschränken, versäumt worden sein, kann die beschränkte Erbenhaftung in einem Prozess geltend gemacht werden. Die prozessualen Maßnahmen erfordern die Beurteilung durch Anwälte/Anwältinnen und setzen eine vollständige Information des beauftragten Anwalts/der beauftragten Anwältin voraus.