Häufig sind die Erben miteinander verfeindet. Das kommt in großen Familien vor, bei Erben, die zu den schwarzen Schafen der Familie gehören oder aber, wenn einer oder einige Erben allzu gierig sind und nur den persönlichen Vorteil suchen.
Selbst dann, wenn in einem Testament Auflagen enthalten sind oder aber Teilungsanordnungen vom Erblasser vorgenommen worden sind, berechtigt dies den dadurch begünstigten Erben nicht, diese Dinge einfach an sich zu nehmen. Hierüber muss Einigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen. Gegebenenfalls ist das im Wege eines Prozesses zu klären. Erst nach endgültiger Befriedigung der Nachlassschulden, der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, soweit erforderlich und Zahlung der angefallenen Erbschaftsteuer sollte der Überschuss zwischen den Erben entsprechend ihrer quotalen Beteiligung verteilt werden. Für die Erbschaftsteuer haftet die Erbengemeinschaft als solches, jeder einzelne Erbe und auch der Testamentsvollstrecker, der die Erbschaftsteuer nicht einbehalten hat, wenn bei den Erben später nichts mehr zu holen ist.
Wer sich in der Situation befindet, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zerstritten sind oder der aus dem Kreis der Erben als Testamentsvollstrecker vorgesehen war und dieses Amt angenommen hat, sollte sich im eigenen Interesse bereits rechtlich beraten.