Autofahrer, die bei einem Verkehrsvergehen erwischt werden, erhalten in der Regel innerhalb weniger Tage einen Bußgeldbescheid. Nach Erhalt des Bescheides hat derjenige 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen.
Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, wird startet der Anwalt im Namen des Mandanten umgehend eine Deckungsanfrage. Im Bereich des Verkehrrechts wird die Deckungsanfrage durch die Rechtsschutzversicherung in fast allen Fälen erteilt. So unser beratender Anwalt. 6
Nachdem der Anwalt den Bußgeldbescheid erhalten legt er umgehend per Brief sowie vorab per Fax Einspruch gegen diesen ein. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anwalt eine Strafprozessvollmacht durch den Beschuldigten erteilt wird. Damit erwächst der Bescheid nicht in Rechtskraft. Zeitgleich beantrag er Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde. Diese Aktenansicht ist nur einem Rechtsanwalt vorbehalten.
Nach rund sieben Tagen geht dem Anwalt dann die Akte zu, welche alsdann mit dem Mandanten besprechen wird. Sind bereits zu diesem Zeitpunkt Fehler – egal welcher Art – ersichtlich, weist der Anwalt die Bußgeldbehörde auf diese hin und beantrage das Verfahren einzustellen. Regelmäßig läuft es jedoch auch in Bußgeldangelegenheiten auf eine Verhandlung vor dem entsprechenden Amtsgericht hinaus. Auf diese Verhandlung wird der Mandant erneut ausführlich vorbereitet, wobei der Mandant zum Teil der Mandant vor Gericht schweigt und der Anwalt für diesen das Reden übernimmt.
Im schlimmsten Fall nimt der Anwalt den Einspruch im Rahmen der Verhandlung gegen den Bescheid zurück. Alsdann verbleibt es für den Mandanten bei der ursprünglichen Strafe, wobei zudem die Nebenkosten (Verfahrensgebühren, Gerichtskosten, Zeugenauslagen etc.) umfassend durch die Rechtschutzversicherung getragen werden. Gleiches gilt auch für die Rechtsanwaltskosten.
Grundsätzlich gilt in Bußgeldsachen aufgrund der recht hohen Erfolgsquote und auch dem Gericht ein großes Ermessen eingeräumt ist, Einspruch einzulegen und es auf enie Verhandlung ankommen zu lassen.