Führt der Zeugnistext ausdrücklich den Namen des Ausstellers auf, muss das Arbeitszeugnis vom Aussteller persönlich unterschrieben werden. Durch die Unterschrift eines Dritten ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt, so das Arbeitsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall war der Arbeitgeber aufgrund eines Urteils verpflichtet, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis mit dem Geschäftsführer als Aussteller zu erteilen. Das vom Arbeitgeber anschließend erteilte Zeugnis unterschrieb hingegen eine dritte Person in Vertretung („i. V. …“). Daraufhin stellte die Arbeitnehmerin nach § 888 ZPO, der die Durchsetzung nicht vertretbarer Handlungen durchsetzt.
Nachdem das Arbeitsgericht München den Antrag zunächst mit der Begründung abwies, das Zeugnis sei nicht vom Aussteller persönlich zu unterschreiben, half es der dagegen von der Arbeitnehmerin erhobenen sofortigen Beschwerde ab.
Damit folgte das Gericht einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.1999 (Az.: 9 AZR 893/98), wonach bei Angabe des Namens des Ausstellers dieser das Zeugnis auch persönlich zu unterschreiben hat.
Zwar sei bei der Zeugniserteilung die Vertretung grundsätzlich möglich, dies gelte jedoch nicht, wenn der Name des Ausstellers aufgeführt ist. So könne es Anlass zu Irritationen bieten, wenn ein Dritter unterschreibt oder der Schriftzug ungeübt, nicht flüssig oder schülerhaft ist. Solche Unsicherheiten dürfen einem Zeugnis aber nicht anhaften.
ArbG München, Beschl. v. 18.08.2010
Az.: 21 Ca 12890/09