Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
19.11.2010

Vorläufige Bonuszusage nicht verbindlich

Informiert der Arbeitgeber nach einer Mitteilung über das insgesamt zur Verfügung stehende Bonusvolumen „vorläufig“ über die Höhe der den Arbeitnehmern individuell zustehenden Bonuszahlungen, so liegt hierin nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen noch keine verbindliche Zusage eines der Höhe nach bestimmten Bonus.

Im August 2008 hatte der Vorstand der Beklagten ein Bonusvolumen in Höhe von insgesamt 400 Mio. Euro beschlossen und dies den Bonusberechtigten im Oktober 2008 mitgeteilt. Zugleich kündigte die Beklagte an, dass die Festlegung der individuellen Bonushöhe in einem späteren Schreiben erfolgen werde. In dem entsprechenden Schreiben vom 19.12.2008 wurde den Arbeitnehmern nur eine „vorläufige“ Bonushöhe mitgeteilt. Außerdem wurde für Januar 2009 eine weitere Prüfung der Ergebnissituation angekündigt, sodass die endgültige Bonushöhe erst im Februar 2009 mitgeteilt werden könne. Mitte Januar 2009 wurde die Beklagte von einem anderen Unternehmen übernommen, welches den Beschäftigten mitteilte, dass nur 10 Prozent der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt ausgezahlt werden. Daraufhin klagten 14 Arbeitnehmer auf Auszahlung der restlichen 90 Prozent der angekündigten Bonussumme (insgesamt 2,37 Mio. Euro).

Nachdem das Arbeitsgericht die Klagen abwies, hatten die Kläger auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Briefe vom 19.12.2008 stellten noch keine verbindliche Zusage eines der Höhe nach bestimmten Bonus dar. Die Arbeitnehmer hätten weder aufgrund des Wortlauts der Schreiben noch aus den sonstigen Umständen davon ausgehen können, dass mit diesen Briefen das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen war und die Arbeitgeberin sich damit im Sinne einer unveränderbaren Ermessensausübung gebunden hatte. Weiter konnten die Richter auch keine fehlerhafte Ermessensentscheidung  erkennen, da die vorgenommene Reduzierung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt gewesen sei. (Die Revision wurde zugelassen.)

LAG Hessen, Urt. v. 20.09.2010

AZ. 7 Sa 2082/09