Hat ein Unternehmen als Gegenleistung für einen Verzicht der Arbeitnehmer auf die Zahlung von Weihnachtsgeld versichert, auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten, so ist es hieran in der Regel auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gebunden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen nur noch für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gilt.
Im der Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte (ein katholisches Klinikum) in einer Dienstvereinbarung ordentliche betriebsbedingte Kündigungen als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen. Gleichwohl kündigte er Anfang 2011 über hundert Arbeitnehmern außerordentlich, um nach einer unerwartet hohen Entgelterhöhung eine drohende Insolvenz abzuwenden. Der Beklagte trug vor, die Bank wäre nur bei Ausspruch der Kündigungen zur Erhöhung der Kreditlinie bereit gewesen.
Etwa 20 der gekündigten Arbeitnehmer zogen vor das Arbeitsgericht. Drei von ihnen hatten nun vor dem Arbeitsgericht Duisburg mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse nicht wirksam außerordentlich kündigen, da er an die Dienstvereinbarung gebunden sei. Er könne sich auch nicht auf die drohende Insolvenz berufen, da es ihm zumutbar sei, die vereinbarte Auslaufzeit bis zum 31.12.2011 abzuwarten. Bis dahin müsse er sich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen festhalten lassen, zumal er diesen bereits in Kenntnis seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart hat.
ArbG Duisburg, Urt. v. 18.04.2011
Az.: 3 Ca 436/11