In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs bei Vertretungsbefristungen bestätigt. Danach liegt eine wirksame Vertretungsbefristung nur vor, wenn der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer eine Aufgabe übernimmt, die der Arbeitgeber auch dem Vertretenen im Rahmen seines Direktionsrechts übertragen könnte.
Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages zur Vertretung einer im Sonderurlaub befindlichen anderen Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Klägerin führte jedoch eine andere Tätigkeit als die vertretene Mitarbeiterin aus und wurde auch einer anderen Entgeltgruppe des Tarifvertrages zugeordnet. Mit ihrer Entfristungsklage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend.
Wie schon die beiden Vorinstanzen gab auch das BAG der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Befristungsabrede nicht durch den Sachgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt. Eine zulässige Vertretungsbefristung setzt entweder eine unmittelbare Ersetzung der Stammkraft voraus, oder aber eine mittelbare Vertretung, bei der der Vertreter eine andere Tätigkeit als die vertretene Stammkraft ausübt. Voraussetzung bei einer mittelbaren Vertretung ist jedoch zusätzlich ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung und dem durch die temporäre Abwesenheit der Stammkraft ausgelösten Arbeitskräftebedarf. Dies ist nur dann erfüllt, wenn dem Vertreter Aufgaben übertragen werden, die der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts auch dem Vertretenen übertragen könnte. Entscheidend ist hierbei der Umfang des Direktionsrechts im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber aufgrund der Eingruppierung in verschiedene Entgeltgruppen nicht berechtigt, der Vertretung im Rahmen seines Direktionsrechts die von der Vertreterin übernommenen Tätigkeiten zu übertragen. Im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmern neue Aufgaben nur zugewiesen werden, soweit sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfüllen. Damit war kein hinreichender Kausalzusammenhang gegeben und der Sachgrund der Befristung nicht erfüllt.
BAG, Urt. v. 12.01.2011
Az.: 7 AZR 194/09
Anmerkung: Arbeitgeber sollten im Rahmen von Vertretungsbefristungen stets die Grenzen ihres Direktionsrechts beachten.