Eine Vertragsstrafenabrede wegen vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist regelmäßig unangemessen und damit unwirksam, wenn die Höhe der Strafe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist übersteigt. Laut Bundesarbeitsgericht liege darin eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers.
Die beklagte Arbeitnehmerin war seit 2006 beim Kläger, einem Busunternehmen, als Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach § 3 des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden vorformulierten Arbeitsvertrages gelten die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwölf Wochen. In § 4 des Arbeitsvertrages ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vorgesehen, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt, es vertragswidrig vorzeitig beendet oder die Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung gesetzt hat.
Am 16.08.2010 sah sich die Arbeitnehmerin wegen gesundheitlicher Beschwerden, welche auf Streitigkeiten mit den Busfahrern des Unternehmens des Klägers beruhen, zur fristlosen Kündigung veranlasst. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin ein Bruttomonatsgehalt als Vertragsstrafe. Mit einer entsprechenden Klage hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.
Die Vertragsstrafenabrede stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, da sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Mithin ist sie unwirksam. Die einheitliche Vertragsklausel benachteiligt die Arbeitnehmerin, weil sie auch für den Fall geltem soll, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig durch die Arbeitnehmerin beendet wird. Dann aber übersteigt die Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltenden zwei Wochen Kündigungsfrist.
Dadurch bewirkt eine solche Vertragsstrafe eine Übersicherung des Arbeitgebers. Für ein gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers an einer überhöhten Vertragsstrafe waren für die Richter keine Gründe ersichtlich. Unschädlich war für die Arbeitnehmerin, dass sie erst nach Ablauf der Probezeit kündigte und so eigentlich eine Kündigungsfrist von 12 Wochen gilt, denn § 4 des Arbeitsvertrages ist nicht teilbar und somit in Gänze unwirksam.
BAG, Urt. v. 23.09.2010
Az.: 8 AZR 897/08
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass sich bei der Erstellung von arbeitsvertraglichen AGB im Allgemeinen und von Vertragsstrafen im Konkreten umfassende Rechtskenntnisse als überaus hilfreich erweisen können.