In dem als „Minus-Ossi“-Fall bekannt gewordenen Diskriminierungsprozess haben sich die Parteien in der zweiten Instanz verglichen, nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage auf Entschädigung abwies. Ein kurzes Resümee der Geschehnisse lohnt sich trotzdem – auch aus arbeitsrechtlicher Sicht.
Die gebürtig aus Ostdeutschland stammende Klägerin, die seit 20 Jahren in Westdeutschland lebt, hatte sich in Baden-Württemberg erfolglos als Buchhalterin bei einem Fensterbauer beworben. Nach Rückerhalt ihrer Bewerbungsunterlagen musste sie feststellen, dass ihr Lebenslauf den Vermerk „Ossi“ trug und sich daneben ein eingekreistes Minus befand. Darüber hinaus wiesen die Unterlagen zweimal den Vermerk „DDR“ auf.
Daraufhin klagte sie auf eine Entschädigung entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da sie sich wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt sah. In der ersten Instanz hatte sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Stuttgart (Urt. v. 15.04.2010 – Az.: 17 Ca 8907/09) aber keinen Erfolg. Das Gericht sah keine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft, da „Ossis“ keine eigene Ethnie darstellen, sondern allenfalls wegen ihrer territorialen Herkunft. Diese ist aber vom AGG nicht erfasst.
Sodann legte die Klägerin beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung ein (Az.: 8 Sa 31/10). Gespannt warteten Presse und Justiz, wie sich der Fall weiter entwickeln würde und mussten nun mit einiger Enttäuschung zur Kenntnis nehmen, dass sich die Parteien außerhalb einer mündlichen Verhandlung verglichen haben. Der Rechtsstreit ist damit beendet.
Fazit: Damit wurden die durchaus interessanten Fragen, was eine Ethnie im Sinne des AGG ist und ob die „Ossis“ möglicherweise darunter zu subsumieren sind, leider nicht weiter erörtert.