Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt“ 150 Stunden ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln rechtsunwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und den Arbeitnehmer somit unangemessen benachteiligt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte war ein Fluggastkontrolleur gemäß seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“, während der einschlägige Tarifvertrag eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden vorsah.
Das Landesarbeitsgericht Köln vertritt die Ansicht, dass die tarifliche Arbeitszeit maßgeblich ist und folgt damit dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Die vertragliche Regelung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie widerspräche der Wertung des § 615 Satz 1 und Satz 3 BGB, wonach der Arbeitgeber das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können, und damit das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. Entsprechend dieser Vorschrift bleibt der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Mit einer Vereinbarung, die es dem Arbeitgeber hingegen gestattet, in Zeiten geringeren Arbeitsanfalls den Arbeitnehmer nur im Durchschnitt, und damit auch im geringeren Umfang als mit 150 Monatsstunden einzusetzen, werde in Abweichung von der gesetzlichen Regelung ein Teil des den Arbeitgeber treffenden Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer verlagert, so das LArbG.
Außerdem komme hinzu, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser Regelung bei seinem monatlichen Einkommen von keiner gesicherten Mindesteinkommensgrundlage ausgehen könnte und eine halbwegs verlässliche Planung seines Einkommens verlieren würde.
Das Fehlen der Angabe eines Ausgleichszeitraums mache es zudem dem Arbeitnehmer unmöglich, Annahmeverzugsansprüche wegen zu geringerem Arbeitsvolumen durchzusetzen, da völlig unklar bleibt, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe “im monatlichen Durchschnitt” beziehen soll.
Folglich stelle die vertragliche Regelung eine unangemessene Benachteiligung dar, welche der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht standhalte.
Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig kompetente Beratung im Rahmen arbeitsrechtlicher Vertragsgestaltung werden kann.
LArbG Köln, Urt. v. 21.06.2010
Az.: 5 Sa 1353/09