In einer aktuellen Entscheidung gelangte das Landesarbeitsgericht zu der Ansicht, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche und damit auch keine Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen, da die wechselseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind (Arbeitnehmer muss nicht arbeiten; Arbeitgeber muss nicht zahlen).
Geklagt hatte ein im öffentlichen Dienst tätiger Arbeitnehmer, der seit April 2007 arbeitsunfähig war. Im April 2009 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der vollen Erwerbsminderung des Arbeitnehmers. Während dieser Zeit hatte das Arbeitsverhältnis gemäß des einschlägigen Tarifvertrags des öffentlichen Rechts (TVöD) geruht. Für das Jahr 2007 hatte der Arbeitgeber 25 Urlaubstage auf den Tarifurlaub sowie 3 Tage Zusatzurlaub abgegolten. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch die Auffassung, der Arbeitgeber sei für 2008 und 2009 zur Abgeltung weiterer 53 Tage Urlaub verpflichtet. Nachdem der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht überwiegend Erfolg hatte, wies das LAG die Klage in Gänze ab.
Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu, so die Richter. Ein solcher setze voraus, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht seinen gesamten bis dahin entstandenen Urlaubsanspruch in natura erhalten und genommen habe. Im vorliegenden Fall läge diese Voraussetzung nicht vor. Der Arbeitgeber habe sämtliche bis einschließlich Ende 2007 entstandenen Urlaubsansprüche abgegolten. Darüber hinaus seien keine weiteren Urlaubsansprüche entstanden.
Wenn das Arbeitsverhältnis wie hier aufgrund des Tarifvertrages ruhe, seien die wechselseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert. Es fehle am für das Arbeitsverhältnis typischen Austauschverhältnis, welches Grundvoraussetzung für die Entstehung von Urlaubsansprüchen sei. Folglich entstünden für die Dauer des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auch zwangsläufig keine Urlaubsansprüche.
LAG Köln, Urt. v. 10.05.2011
Az.: 3 1057/10