Auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers verjähren dessen Urlaubsansprüche innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Frist stets mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres beginnt.
So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 18.08.2010 und widersprach damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Urlaubsansprüche unverjährbar seien. Diese Auffassung sei nach Auffassung der Düsseldorfer Richter contra legem, also mit dem Gesetz unvereinbar.
Gegen die Entscheidung ist bereits Revision zum BAG (Az.: 9 AZR 540/10)eingelegt worden.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2010
Az.: 12 Sa 650/10