Artikel
28.09.2010
Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst auch vertraglichen Mehrurlaub
Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschied, umfasst der Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Erholungsurlaubs im Falle einer Langzeiterkrankung grundsätzlich auch vertragliche Mehrurlaubsansprüche.
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wandelt sich der Anspruch auf Urlaubsgewährung bezüglich des tatsächlich nicht genommenen Urlaubs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um. In Abkehr zur früheren Rechtsprechung des BAG gehen die Bundesrichter nun davon aus, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist.
Weiter führt das BAG aus, dass dieser Abgeltungsanspruch nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für einen abweichenden Regelungswillen der Vertragsparteien keine Anhaltspunkte bestehen.
Für die Praxis ist diese Entscheidung nicht unerheblich, da bislang die überwiegende Anzahl der Arbeitsverträge keine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und freiwilligen Urlaubsansprüchen vorsieht.
BAG Urt. v. 04.05.2010
Az.: 9 AZR 183/09