Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
09.06.2011

Schulung für Betriebsratsmitglied in der Muttersprache

Verfügt ein Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitgliedes durchgeführten Schulung zu tragen, sofern die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.

Zwei U.S.-amerikanische Betriebsratsmitglieder nahmen an einer dreitägigen englischsprachigen Schulung teil, bei der Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Die dadurch entstanden Kosten von 1.600,00 € je Schulungstag wollte der Arbeitgeber nicht übernehmen – wie das Arbeitsgericht Berlin nun entschied zu unrecht.

Das Gericht war der Auffassung, der Betriebsrat habe im Rahmen seines Beurteilungsspielraums annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die vermittelten Kenntnisse seien für die Betriebsratstätigkeit erforderlich. Einer entsprechenden deutschsprachigen Schulung hätten die Betriebsratsmitglieder aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der gebotenen Weise folgen können. Mithin sei es angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts einer Schulung in der Muttersprache der beiden Betriebsratsmitglieder erforderlich. Im Übrigen sei von Betriebsratsmitgliedern nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Deutschkenntnissen auszuüben.

 

ArbG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011

Az.: 24 BV 15046/10

 

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.