Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
22.02.2011

Schadensersatz nach fristloser Eigenkündigung

Wegen einer rechtswidrig erklärten fristlosen Kündigung verurteilte das Arbeitsgericht Siegen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil einen Assistenzzahnarzt zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von über 40.000 EUR.

Folgendes hatte sich im Vorfeld zugetragen. Der Beklagte war von Januar 2007 bis Dezember 2008 bei den Klägern als Zahnarzt angestellt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Im Frühjahr 2008 erklärte der Beklagte gegenüber den Klägern, vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis ausscheiden zu wollen, da ihm ein deutlich lukrativeres Angebot aus den Niederlanden vorlag. Die Kläger teilten ihm jedoch mit, dass ein vorzeitiges Ausscheiden wegen hohen Arbeitsaufkommens erst möglich sei, wenn adäquater Ersatz zur Verfügung stehe. Als in der Folge keine Einigung über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt werden konnte, kündigte der Beklagte fristlos mit sofortiger Arbeitsbeendigung.

Daraufhin machten die Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Da sie keinen Ersatz finden konnten, sei ihnen aufgrund des Verhaltens des Beklagten für den Zeitraum vom 26.07.2008 bis zum 02.01.2009 ein Vermögensschaden von 40.905,00 EUR entstanden. Ferner verlangten sie Inseratskosten in Höhe von insgesamt 628,56 EUR für die Suche eines Nachfolgers ersetzt.

Das Arbeitsgericht Siegen gab der Klage in voller Höhe statt. Der Beklagte habe einen Arbeitsvertragsbruch begangen, da er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte und seine geschuldete Arbeitsleistung fortan nicht mehr erbrachte. Hierdurch sei den Klägern der geltend gemachte Vermögensschaden entstanden, welchen der Beklagte zu ersetzen habe. Eine entsprechende Einkommensminderung sei durch die Kläger nachgewiesen.

ArbG Siegen, Urt. v. 18.01.2011

Az.: 2 Ca 464/09