Ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, stellt dies eine zusätzliche Gegenleistung und damit einen Teil der Vergütung dar. Wie das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang nun klarstellte, endet der Überlassungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser arbeitsunfähig erkrankt und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wegfällt.
IM konkreten Fall war der Kläger beim Beklagten als Bauleiter angestellt und bekam für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt. Von Anfang März 2008 bis Mitte Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten Mitte April (nach sechs Wochen) endete, § 3 Abs. 1 EFZG. Am 13.11.2008 forderte der Beklagte den Pkw zurück und stellte ihn dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 (auch zur privaten Nutzung) zur Verfügung. Daraufhin verlangte der Kläger für die Zeit vom 13.11.2008 bis zum 15.12.2008 vom Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung.
Wie schon die Vorinstanzen hat auch das BAG einen solchen Anspruch verneint und die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gestatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stelle dies zwar eine zusätzliche steuer- und abgabenpflichtige Arbeitsvergütung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Der Arbeitnehmer könne somit eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig entziehe.
An einer solchen vertragswidrigen Entziehung fehlte es hier aber laut BAG, denn der Arbeitgeber sei regelmäßig nur so lange zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schulde. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, in der keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, habe der Arbeitnehmer aber keinen Arbeitsentgeltanspruch.
BAG, Urt. v. 14.12.2010
Az.: 9 AZR 631/09