Nutzt ein Arbeitnehmer im Urlaub das Diensthandy auf Kosten des Arbeitgebers ausgiebig für private Gespräche, kann dieses Verhalten selbst ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht Hessen. Selbst eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit ändere daran nichts.
Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden. Für die private Nutzung des Handys musste er zuvor eine bestimmte PIN eingeben. Im Anschluss an einen Urlaub des Klägers erhielt der Arbeitgeber eine Telefonrechnung über Auslandsgespräche in Höhe von mehr als 560 Euro, woraufhin dieser dem Arbeitnehmer fristlos kündigte.
Vor dem LAG Hessen unterlag der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage, nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung wegen der fehlenden Abmahnung in erster Instanz noch für unzulässig erachtete. Das LAG sah in den Privatgesprächen einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dem Arbeitnehmer hätte klar sein müssen, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Diensthandys in einem derartigen Umfang nicht tolerieren würde. Daher habe es einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht bedurft.
Auch die Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren ändere hieran nichts, so die Richter. Die Aussage des Arbeitnehmers, er habe versehentlich die dienstliche statt die private PIN-Nummer eingegeben, wertete das LAG vor dem Hintergrund von 113 geführten Auslandstelefonaten als reine Schutzbehauptung.
LAG Hessen, Urt. v. 25.07.2011
Az.: 17 Sa 153/11