Durch § 17 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach die Elternzeit für den Stufenaufstieg in die Entgeltgruppen unberücksichtigt bleibt, werden nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Frauen wegen ihres Geschlechts weder mittelbar noch unmittelbar diskriminiert.
Die klagende Arbeitnehmerin befand sich im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes von April 2005 bis Februar 2008 in Elternzeit. Am 01.10.2005 trat der TVöD in Kraft. Die Beklagte Stadt gruppierte die Klägerin tarifgerecht in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 ein und ließ hierbei die Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 TVöD für den Stufenaufstieg unberücksichtigt. Entsprechend dieser Eingruppierung wurde die Klägerin vergütet.
In dieser Nichtberücksichtigung sah sich die Klägerin in unzulässiger Weise wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Mit ihrer Klage machte sie zum einen die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge für die Monate März 2008 bis August 2008 geltend (jeweils etwa 100,00 EUR zur Stufe 3). Zum anderen begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie zukünftig entsprechend höher zu vergüten.
Wie schon in den Vorinstanzen hatte die Klägerin jetzt auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Beklagte habe bei der Stufenzuordnung der Klägerin den Zeitraum, in welchem die Klägerin Elternzeit in Anspruch nahm, zu Recht unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen führten die Bundesrichter Folgendes aus.
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe einer Entgeltgruppe setzt eine in § 16 Abs. 3 TVöD im Einzelnen festgelegte Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe voraus. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD stehen unter anderem die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, bei einer längeren Dauer erfolgt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD grundsätzlich eine Herabstufung um eine Stufe. Nach Ansicht des 6. Senats ist sei diese Regelung sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Insbesondere führe die Nichtanrechnung der Elternzeit nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung von Frauen wegen des Geschlechts. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten ruhe, würde während dieser Zeit auch keine Berufserfahrung gewonnen. Durch die Regelungen des TVöD solle aber gerade die durch größere Erfahrung eingetretene Verbesserung der Arbeitsleistung honoriert werden. Damit stelle der Tarifvertrag auf ein objektives Kriterium ab.
BAG, Urt. v. 27.01.2011
Az.: 6 AZR 526/09