Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
31.10.2012

Neues Urteil zu Facebook-Beleidigungen

Auch das Arbeitsgericht Duisburg hatte sich jetzt mit einer Kündigung wegen einer beleidigenden Äußerung auf Facebook auseinanderzusetzen und kam zu dem Ergebnis, dass eine grobe Beleidigung eine fristlose Kündigung grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.

Der Arbeitnehmer, der seit 2008 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, bezeichnete Arbeitskollegen auf seiner Facebookseite unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“. Nach Bekanntwerden nahm der Arbeitgeber dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

In dem folgenden Kündigungsschutzverfahren beschäftigte sich das Arbeitsgericht Duisburg mit der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Grundsätzlich könnten grobe Beleidigungen  des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dieser Grundsatz gelte nach Auffassung des Gerichts auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook.

Dabei war es im zu entscheidenden Fall in den Augen des Gerichts unerheblich, ob der der Eintrag lediglich für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Kollegen  Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Trotzdem hielt das Arbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung im Ergebnis für unwirksam, weil der Kläger den Eintrag erst verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn bei seinem Arbeitgeber zu Unrecht denunziert hatten und er damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt hatte. Ferner hielt das Gericht dem Kläger zu Gute, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, sodass diese aus dem Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

ArbG Duisburg, Urt. v. 26.09.2012

Az.: 5 Ca 949/12