Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Kredit- und Tankkarten überlassen, ohne dass der Umfang der Nutzungsberechtigung konkret vereinbart wurde, darf der Arbeitnehmer mit diesen Karten grundsätzlich nur Ausgaben für dienstliche Zwecke tätigen. Für eine Berechtigung, die Karten auch für private Zwecke zu nutzen, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Disponenten und erteilte diesem im Rahmen seiner Tätigkeit eine Vollmacht für das Firmenkonto. Ferner händigte sie dem Kläger eine Kreditkarte und eine Tankkarte aus. Über das Konto der Beklagten erwarb der Kläger unter anderem ein Flugticket und bestellte Kinderkleidung sowie Haushaltsgegenstände. Außerdem betankte er mit der Tankkarte Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von über 2.000 €
Nachdem die Beklagte von diesen Ausgaben Kenntnis erlangte, stellte sie sämtliche Lohnzahlungen ein. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restliche Vergütung von der Beklagten in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet. Der Kläger verlangte die noch ausstehende Vergütung und behauptete im Rahmen der Klage, er habe über die Arbeitgeberkonten frei verfügen dürfen. Für das Gegenteil trage die Beklagte die Beweislast.
Dies sah sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht anders. Grundsätzlich dienen einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke. Dies gelte auch, wenn es nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutzt, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt war.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.03.2011
Az.: 2 Sa 526/10