Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
15.03.2011

Keine ausdrücklichen Bestimmungen für Anforderungen einer internen Stellenausschreibung

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nicht mit dem Hinweis verweigern, die entsprechende interne Stelle sei nicht lange genug ausgeschrieben gewesen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, führt der Umstand, dass die Stellenausschreibung keine konkrete Bewerbungsfrist enthielt, nicht zur Unrechtmäßigkeit selbiger. Schließlich ergeben sich aus dem Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen hinsichtlich Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung.

Im vom BAG zu entscheidenden Fall schrieb der Arbeitgeber eine interne Stelle im Internet sowie am schwarzen Brett aus, ohne dabei eine konkrete Bewerbungsfrist anzugeben. Nach gut zwei Wochen hatte sich der Arbeitgeber für einen Bewerber entschieden und beantragte beim Betriebsrat gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zur Versetzung. Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung. Er war der Ansicht, die Stelle sei nicht lange genug ausgeschrieben gewesen. Hierauf beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrates wies das Landesarbeitsgericht zurück und auch daraufhin beim BAG eingelegte, vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die interne Ausschreibung ist in § 93 BetrVG geregelt, wonach der Betriebsrat verlangen kann, dass zu besetzende Arbeitsplätze zunächst intern ausgeschrieben werden. Wie das BAG ausführt, sei Sinn und Zweck dieser Regelung, die Arbeitnehmer von der ausgeschriebenen Stelle in Kenntnis zu setzen, sodass diese die Möglichkeit haben, sich auf diese Stelle zu bewerben. Eine solche Ausschreibung müsse erkennen lassen, um welchen Arbeitsplatz es geht und welche Voraussetzungen für diesen mitzubringen sind. Ferner sei die Ausschreibung so bekannt zu geben, dass möglichst sämtliche Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Ausschreibung haben.

Indes existiere keine bestimmte Mindestdauer für eine interne Stellenausschreibung. Es genüge im Hinblick auf den Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Interesses des Arbeitgebers an einer raschen Stellenbesetzung, dass die Arbeitnehmer zumindest die theoretische haben, eine Entscheidung über bezüglich einer möglichen Bewerbung zu treffen. Hierfür sei ein Zeitraum von zwei Wochen regelmäßig angemessen.

 

BAG, Beschl. v. 06.10.2010

Az.: 7 ABR 18/09