Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
22.03.2011

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei erheblichem Arbeitsausfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitsausfall in der Branche üblich und somit vermeidbar ist. Wie das Landessozialgericht Hessen nun entschied, ist dies bei Leiharbeitsunternehmen, die ihre Zeitarbeiter nicht beschäftigen können, der Fall. Demnach hat das Verleihunternehmen das Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung selbst zu tragen.

Es klagte ein Leiharbeitsunternehmen, das 2003 für 100 Beschäftigte, die bei einem Automobilkonzern eingesetzt wurden, Kurzarbeitergeld beantragt hat. Bei diesem standen die Bänder still, da benötigte Produktionsteile infolge eines Streiks nicht zur Verfügung standen. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld lehnte die Bundesagentur für Arbeit ab, denn für die betreffenden Arbeitnehmer sei es nicht zu einem Lohnausfall gekommen, da sie auch bei Nichtbeschäftigung gegenüber dem Verleiher einen Entgeltanspruch hätten. Die Leiharbeitsfirma war hingegen der Ansicht, dass die Zeitarbeiter in die Stammbelegschaft integriert seien und kurzzeitig in keinem anderen Entleihbetrieb hätten beschäftigt werden können.

Das Landessozialgericht gab wie schon die Vorinstanz der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Leiharbeiter hätten nach Ansicht der Richter auch dann Anspruch auf Lohn, wenn ihr Arbeitgeber sie nicht einsetzen kann. Ein Arbeitsausfall sei daher für den Verleiher branchenüblich und könne nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Könne das Leiharbeitsunternehmen seine Leiharbeiter bei Arbeitsausfall nicht in einem anderen Betrieb einsetzen, weil sie in der Produktion in die Stammbelegschaft eingegliedert seien, erhöhe sich dadurch zwar das Beschäftigungsrisiko für die Leiharbeitsfirma. Eine Risikoverlagerung zu Lasten der Leiharbeitnehmer oder der Allgemeinheit in Form von Kurzarbeitergeld rechtfertige dies allein jedoch nicht. Darüber hinaus gelte auch nichts anderes, wenn der Arbeitsausfall auf einer mittelbaren Streikfolge beruhe. Hiervon sei jedenfalls auszugehen, solange dabei die Kampfparität zwischen den Leiharbeitsunternehmen und den Gewerkschaften gewahrt bleibe.

 

LSG Hessen, Urt. v. 18.03.2011

Az.: L 7 AL 21/08