Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, mit der Folge, dass nicht nur der Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt entfällt, sondern wie das Bundesarbeitsgericht erneut bekräftigte auch auf Sonderzahlungen jeglicher Art.
In dem der aktuellen Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Berücksichtigung der Elternzeit bei der betrieblichen Altersversorgung. Die entsprechende hier einschlägige tarifliche Versorgungsregelung sah eine solche Berücksichtigung bei der Anwartschaftsberechnung nicht vor, worin die klagende Arbeitnehmerin eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung sah.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage in den Vorinstanzen abwiesen, hatte die Klägerin auch mit der Revision keinen Erfolg. Damit folgte das BAG seiner ständigen Rechtsprechung, wonach Sonderleistungen wie Zulagen, Prämien, Gratifikationen usw. wegen Elternzeit anteilig gekürzt werden können. Wenn der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts befreit sei, sei er auch nicht gehalten, zusätzliche Leistungen direkt oder indirekt zu erbringen.
Folglich können betriebliche oder innerbetriebliche Versorgungsordnungen vorsehen, dass sich die Elternzeit nicht anspruchserhöhend auswirkt. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) dar.
Die Entscheidung entspricht auch der Auffassung des EuGH, der bereits mehrfach entschieden hat, dass die Nicht-Berücksichtigung von Freistellungen wegen Elternschaft bei Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht gegen EU-Recht verstößt.
BAG, Urt. v. 20.04.2010
Az.: 3 AZR 370/08