Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
07.10.2010

Kein Anspruch auf Freistellung für Gewerkschaftstätigkeit

Zwar hat ein Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Schichtplänen grundsätzlich den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen, angemessen zu berücksichtigen, allerdings ergibt sich aus der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG kein allgemeines Recht eines Arbeitnehmers, aufgrund seiner Gewerkschaftstätigkeit von der Arbeit fern zu bleiben. In der Begründung einer Kostenentscheidung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass sich aus der koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung ergebe. Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages verfüge ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise über seine Grundrechtsposition aus Art. 9 III GG. Dies bedeutet indes nicht, dass die Koalitionsfreiheit durch die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses jegliche Bedeutung verliert. So habe der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Arbeitnehmerinteressen unter Einbeziehung der Koalitionsfreiheit angemessen zu berücksichtigen. Da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Interesse an der Einhaltung der Arbeitspflicht überwiegt, ergebe sich jedoch kein allgemeiner Freistellungsanspruch. BAG, Beschl. v. 13.08.2010 Az.: 1 AZR 173/09