Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun entschied, kann ein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers gekündigt werden, wenn ihm zuvor wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Damit bestätigte das Gericht in zweiter Instanz den Grundsatz, dass eine Abmahnung das konkrete Fehlverhalten als möglichen Kündigungsgrund verbraucht.
Der bei einem Amtsgericht beschäftigten Justizangestellten, die unter anderem für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig war, wurde eine Abmahnung ausgesprochen, nachdem sie der Mutter eines Betroffenen, die beim selben Amtsgericht tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mitteilte. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst fortgesetzt. Als die Arbeitnehmerin wegen diesem Verhalten in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 b StGB) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, kündigte ihr das zuständige Land jedoch fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Diese Kündigung ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (wie auch des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts) unwirksam. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Indem das Land die strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte, habe es aber konkludent auf das Kündigungsrecht verzichtet. Neue Tatsachen, auf die Kündigung hätte gestützt werden können, hätten nicht vorgelegen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2011
Az.: 25 Sa 2684/10