Eine Kündigung gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch noch am selben Tag zugegangen, wenn das Kündigungsschreiben dem Ehemann der Arbeitnehmerin nachmittags an seinem Arbeitsplatz übergeben wird.
Nachdem die klagende Arbeitnehmerin infolge einer Auseinandersetzung in der Firma am 31. Januar eigenmächtig ihren Arbeitsplatz verließ, kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom selben Tag ordentlich zum 29. Februar. Dazu beauftragte die Beklagte einen Boten, der das Kündigungsschreiben dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz am 31. Januar übergab. Dieser ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und händigte es erst am 01. Februar an seine Ehefrau weiter.
Per Klage wollte sie daraufhin feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende mit dem 31. März endete, und nicht mit dem 29. Februar.
Das BAG entschied jedoch zu Ungunsten der Klägerin. Zwar sei die Kündigung noch nicht mit Übergabe an den Ehemann zugegangen, da dieser nicht Vertreter der Arbeitnehmerin sondern lediglich Bote sei. Die Kündigung müsse aber allerdings dann als zugegangen gelten, wenn unter normalen Umständen damit zu rechnen sei, der Ehegatte würde die Kündigung der Arbeitnehmerin weiterreichen. Im vorliegenden Fall sei für die Arbeitgeberin davon auszugehen gewesen, dass der Ehemann die Kündigung seiner Frau noch am selben Abend nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung übergeben würde. Damit gelte die Kündigung bereits am 31. Januar und nicht erst am 01. Februar als zugegangen.
BAG, Urt. 09.06.2011
Az.: 6 AZR 687/09
Anmerkung: Trotz dieser eindeutigen Entscheidung sollten Arbeitgeber bei der Zustellung von Kündigungsschreiben die in solchen Fällen gängigen Zustellmethoden bevorzugt verwenden.