Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB dar ist und ist damit unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung.
Aus der Pressemitteilung:
“Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.”
ArbG Berlin, Urt. v. 17.04.2015
Az.: 28 Ca 2405/15